Nutzungsvertrag

1. Überlassung
Das Leihverhältnis beginnt mit rechtmäßiger Übergabe des Leihgegenstandes am Erfüllungsort und endet mit Rückgabe des mangelfreien Kraftfahrzeuges zum vereinbarten Zeitpunkt an ebendiesem Ort.

1.1 MBÖ überlässt dem Entlehner die Mercedes-Benz Pop Up Box: Amtliches Kennzeichen:

1.2 MBÖ ist berechtigt, die Pop Up Box bei erheblichem Verstoß des Entlehners gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder aus sonstigen wichtigen Gründen vorzeitig zurückfordern.

1.3 Dem Entlehner steht an dem im Eigentum der MBÖ stehenden Pop Up Box kein zurückbehaltungs-recht zu.

2. Versicherung / Schadensmeldung
Die Pop Up Box ist auf MBÖ zugelassen und haftpflichtversichert. Die Kosten für die Versicherung ebenso wie die im Zusammenhang mit der Zulassung entstehend Kosten trägt MBÖ.

2.2 Der Entlehner hat etwaige Schäden / Mängel an der Pop Up Box ordentlich zu dokumentieren und der durchführenden Agentur bei Rückgabe zu melden.

2.3 Im Fall von Personenschäden ist immer unverzüglich die Polizei zu verständigen.

2.4 Der Entlehner haftet MBÖ für Schäden, die er verschuldet hat. Die Reparaturkosten werden dem Entlehner vollständig weiterverrechnet.

3. Pflichten des Entlehners
3.1 Die Einhaltung der beim Betrieb der Pop Up Box zu beachtenden Vorschriften ist Sache des Entlehners.

3.2 Machen dritte Personen Ansprüche auf die Pop Up Box geltend, ist der Entlehner verpflichtet, die Pop Up Box als Eigentum der MBÖ zu deklarieren. MBÖ ist davon unverzüglich zu verständigen.

3.3 Der Entlehner verpflichtet sich, die ihm überlassene Pop Up Box pfleglich zu behandeln und am Ende des Überlassungszeitraums sauber an MBÖ zu übergeben.

3.4 Die Pop Up Box darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

3.5 Der Entlehner verpflichtet sich, im Innenraum der Pop Up Box ein striktes Rauchverbot einzuhalten. Dieses bezieht sich in weiterer Folge auch auf die Verwendung von elektrischen Zigaretten, Dampf Zigaretten bzw. sonstigen Tabakwaren.

4. Compliance
Der Entlehner ist verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs, Untreue, Insolvenzstrafverfahren, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von beim Entlehner beschäftigten Personen oder Dritten führen können. Bei einem Verstoß steht MBÖ ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Entlehner bestehenden Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unabhängig davon ist der Entlehner verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit MBÖ betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.

5. Haftung von MBÖ
Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung von MBÖ für Schäden aus leichter oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6. Schlussbestimmungen
6.1 Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformabrede.

6.2 Erweist sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als unwirksam, so werden die Vertragspartner die Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Vereinbarung bleibt bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen unberührt.

6.3 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dieser Vereinbarung ist ausschließlicher Gerichtsstand Salzburg. Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Ich bestätige den Erhalt

Angenommen von:



Schäden bei Übergabe:

Ort/Datum


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